Kauf eines Grundstückes - so macht man es richtig
Wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten, dann ist einiges zu beachten. Was genau, darüber informieren wir Sie hier ausführlich, wie über:
-Allgemeines zur Kaufabwicklung
-Grundbuchsabschrift vor dem Kauf eines Grundstückes
-Kaufvertrag und Grundbuch
-Treuhandschaft
Allgemeines zur Kaufabwicklung
Die Angebotspalette von Grundstücken ist groß, häufig sind aber Angebote, die auf den ersten Blick sehr günstig erscheinen, nicht so vorteilhaft, wie man annimmt. Der Preis eines Grundstücks wird vom freien Markt bestimmt, Auskünfte über den Quadratmeterpreis erhalten Sie bei Immobilienmaklern und Immobilienmaklerinnen oder Sachverständigen, ein verbindlicher "Preis-Index" existiert nicht.
Grundbuchsabschrift vor dem Kauf eines Grundstücks
Zu diesem Zweck sollten Sie sich eine möglichst aktuelle Grundbuchsabschrift . verschaffen, die Sie bei jedem Bezirksgericht oder Vermessungsamt über jede in Österreich gelegene Liegenschaft erhalten.
Das Grundbuch ist auch über das Internet . abfragbar! Eine solche Abfrage ist jedoch kostenpflichtig. Der Datenbankzugang erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz über die dafür eingerichteten Verrechnungsstellen.
Hinweis: Für die Grundbuchsabfrage müssen Sie jedoch die so genannte Einlagezahl . (abgekürzt mit "EZ") der Liegenschaft und die Katastralgemeinde . (abgekürzt mit "KG"), in der sie liegt, oder zumindest die Grundstücksadresse bzw. die Grundstücksnummer kennen. Am einfachsten wird es wohl sein, den Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin um eine Kopie einer Grundbuchsabschrift . zu bitten.
Seit Erstellung dieses Auszugs können weitere Eintragungen im Grundbuch . vorgenommen worden sein! Bei einem mit erheblichen Risken verbundenen Grundstückskauf zeugt die Beachtung des Grundsatzes "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" nicht von unhöflichem Misstrauen, sondern von wirtschaftlicher Vernunft.
Kaufvertag und Grundbuch
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie den Kaufvertrag (samt der Aufsandungserklärung . ) anhand von Mustern selbst aufsetzen und gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner oder Ihrer Vertragspartnerin einen Notar oder eine Notarin bzw. ein Bezirksgericht zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung . der Unterschriften aufsuchen.
Sie können auch selbst beim zuständigen Finanzamt die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung . und bei den Grundverkehrsbehörden allenfalls erforderliche Genehmigungen einholen.
Letztlich können Sie auch den Antrag auf Einverleibung . Ihres Eigentums unter Vorlage all dieser Dokumente samt Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises . selbst schriftlich bei Gericht einbringen.
Für die Abwicklung des Kaufvertrags wären zunächst die Besonderheiten zu beachten, die das österreichische Recht für den Erwerb und Verlust bücherlicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht . , Dienstbarkeiten . etc.) vorsieht:
- Grundbücherlicher Eintragungsgrundsatz
Das Eigentum an einer Liegenschaft erlangen Sie nicht schon dadurch, dass Sie den Kaufvertrag unterfertigen, die Liegenschaft faktisch übernehmen und den Kaufpreis bezahlen. Vielmehr ist für diesen Eigentumserwerb Ihre Eintragung im Grundbuch . als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin erforderlich. - Grundbücherlicher Prioritätsgrundsatz
Hier liegt eine weitere Gefahr für unvorsichtige Käufer und Käuferinnen! Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Der Grund, sich das Grundbuch vor dem Kauf (und vor allem auch vor der Überweisung des Kaufpreises) näher anzusehen, besteht eben gerade darin, dass alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers oder der Käuferin eingetragenen Rechte grundsätzlich von diesem oder dieser zu übernehmen sind bzw. gegen ihn oder sie wirken.
Hinweis: Dabei könnte dem Käufer oder der Käuferin nicht nur ein allfälliger weiterer Veräußerungsversuch des Verkäufers oder der Verkäuferin, sondern etwa auch die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihn oder ihr schaden.
Für den Rang bücherlicher Rechte ist also nicht der Zeitpunkt ihrer Eintragung, sondern der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht maßgebend.
Die im Rang dem später einverleibten Eigentumsrecht vorgehende Zwangsversteigerung, Pfandrechtsbegründung, Einverleibung eines anderen Eigentümers oder einer anderen Eigentümerin etc. muss zum Zeitpunkt einer möglichen Grundbuchseinsicht . des Interessenten oder der Interessentin damit nicht aus dem Text der Eintragungen im Grundbuch ersichtlich sein.
Treuhandschaft
Wird der Kaufbetrag durch einen von einer Bank bereitgestellten Kredit bezahlt, der durch ein verbüchertes Pfandrecht . gesichert wird, wird der Kauf in der Regel durch die Treuhandschaft eines Notars oder einer Notarin bzw. Treuhandschaft eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin abgewickelt.
In diesem Fall überweist das Kreditinstitut den Kaufbetrag nicht direkt an den Käufer oder die Käuferin bzw. Verkäufer oder Verkäuferin, sondern an einen Notar oder eine Notarin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die den Geldbetrag in Verwahrung nimmt und zinsbringend anlegt.
Die Auszahlung an den Verkäufer oder die Verkäuferin erfolgt erst dann, wenn alle Bedingungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrags erfüllt sind (z.B. die Lastenfreistellung des Grundstücks und die Eintragung des Käufers oder der Käuferin ins Grundbuch . und damit verbundene Pfandrechte oder Hypotheken).
Übernimmt ein Notar oder eine Notarin eine derartige Treuhandschaft, so hat er oder sie diese spätestens vor der ersten Verfügung über das Treugut in das Treuhandregister des österreichischen Notariats einzutragen.
Die Rechtsanwaltskammern Österreichs gewährleisten durch eingerichtete Treuhandbücher den korrekten Umgang mit anvertrautem Geld. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat Beginn und Beendigung der Treuhandschaft dem Treuhandbuch zu melden.
Eine solche Treuhandschaft ist aber auch in anderen Fällen der Abwicklung des Kaufvertrags sinnvoll, um beide Vertragsteile gegen wirtschaftliche Risken abzusichern.
- Absicherung des Verkäufers oder der Verkäuferin
Mit der Übergabe des eintragungsfähigen Kaufvertrags samt Aufsandungserklärung . an den Käufer oder die Käuferin hat dieser oder diese alles in der Hand, um die Einverleibung . und den Erwerb des Eigentums zu erwirken. Zur Einverleibung des neuen Eigentümers oder der neuen Eigentümerin in das Grundbuch ist eine so genannte Aufsandungserklärung erforderlich, mit der der Verkäufer oder die Verkäuferin der Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer oder die Käuferin ausdrücklich zustimmt. Diese Aufsandungserklärung wird üblicherweise schon in den Text des Kaufvertrags aufgenommen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin aber verfügt über keinerlei Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises. - Absicherung des Käufers oder der Käuferin
Wurde der Kaufpreis bereits schon vor der Einverleibung . des Eigentumsrechts oder vor einer Einverleibung der beabsichtigten Veräußerung bezahlt, besteht die Gefahr, durch zwischenzeitliche bücherliche Eintragung gegen den Verkäufer oder die Verkäuferin geschädigt zu werden. Dabei könnte es dem Käufer oder der Käuferin passieren, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin betrügerisch die Liegenschaft noch einmal verkauft oder verpfändet. Oder dass vor Einverleibung des Eigentumsrechts durch den Käufer oder die Käuferin eine Exekution . gegen den Verkäufer oder die Verkäuferin eingeleitet und die Exekutionsmaßnahmen auf Grund des grundbücherlichen Prioritätsgrundsatzes . gegen den Käufer oder die Käuferin fortgesetzt würden.
Hinweis: Eine andere Art der Absicherung des Käufers oder der Käuferin besteht auch in der "Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung". Damit kann ein bestimmter bücherlicher Rang für eine spätere Veräußerung begründet werden.
Aus diesen Gründen ist es in der Praxis ganz allgemein üblich und ratsam, einen Treuhänder oder eine Treuhänderin heranzuziehen, der oder die beiden Parteien des Kaufvertrags verantwortlich und bei Fehlern auch schadenersatzpflichtig ist. Diesem oder dieser wird der eintragungsfähige Kaufvertrag samt Aufsandungserklärung übergeben und der Kaufpreis überwiesen.
Beide Parteien beauftragen den Treuhänder oder die Treuhänderin damit, nach der Überweisung des Kaufpreises die Einverleibung des Eigentums zu bewirken und nach erfolgreicher Einverleibung den Kaufpreis an den Verkäufer oder die Verkäuferin weiterzuleiten.
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