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Einsicht in das Grundbuch - Tipps und Informationen
In das Grundbuch kann jeder und jede Einsicht nehmen. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch . als auch in die Urkundensammlung . gewährt.
- Allgemeines zur Grundbuchseinsicht
- Einsichtnahme bei Gericht
- Einsichtnahme bei Notaren und Notarinnen
- Grundbuchsabfrage über das Internet
NEU: Die Gebühren wurden mit 1. Juli 2009 zum Teil erhöht.
Allgemeines zur Grundbuchseinsicht
Beim Erwerb von Grund und Boden (Grundstück, Wohnungseigentum . , Eigenheim) ist es unumgänglich, sich anhand des Grundbuchs zu informieren, wer "bücherlicher" Eigentümer oder "bücherliche" Eigentümerin des Objekts ist und welche Belastungen eingetragen sind.
Hinweis: Wenn Wohnungseigentum . auf dieser Liegenschaft begründet wurde, ist dies in der Grundbuchsabschrift . links oben vermerkt.
Hinweis: Welche Grundstücke zur Liegenschaft gehören, wird im Grundbuch eingetragen. Die in der Grundbuchsabschrift . angeführten Daten der Grundstücke, wie Benützungsart (Nutzung), Flächenausmaß, Adresse etc. sind Daten des Katasters und unverbindlich. So wird die Benützungsart vom Vermessungsamt nach der Natur erhoben und hat mit der von der Gemeinde verwalteten Flächenwidmung nicht zu tun.
Auf den ersten Blick sind Grundbuchsabschriften . recht unübersichtlich, vor allem wenn es viele Miteigentümer und Miteigentümerinnen gibt und auch zahlreiche Pfandrechte . (Hypotheken) eingetragen sind. In besonderem Maße gilt dies für Grundbuchsabschriften . bei sehr großen Wohnungseigentumsanlagen, deren Ausdruck über die ganze Liegenschaft oft viele Seiten lang ist. Es ist allerdings möglich, gezielt nur nach bestimmten Anteilen abzufragen und damit eine in der Regel kurze Grundbuchsabschrift . über eine bestimmte Wohnung zu erhalten.
Umstände, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber dennoch von dem Käufer oder der Käuferin übersehen werden, können später nicht mehr als Mangel geltend gemacht werden!
Einsichtnahme bei Gericht
Einsicht in das Hauptbuch . sowie die Hilfsverzeichnisse . und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank . (=Grundbuchsabschrift . ).
- jedes Bezirksgericht (ohne örtliche Beschränkung), nicht jedoch
- das Bezirksgericht für Handelssachen Wien
Hinweis: Eine Grundbuchsabschrift . ist grundsätzlich persönlich (während der Amtsstunden) anzufordern.
Die Urkundensammlung . wurde vor kurzem auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch . .
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung . aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung . kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
Hinweis: Ab wann bei den einzelnen Gerichten die Urkundensammlung . elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei unter Kundmachungen der Justiz zu ersehen.
- Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen . :
- für je 850 angefangene Zeilen: 10 Euro in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Einsichtnahme bei Notaren und Notarinnen
Jeder Notar und jede Notarin kann in seiner oder ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissär oder Gerichtskommissärin Einsicht in das Grundbuch gewähren, Grundbuchsabschriften . herstellen und auch beglaubigen. Dafür haben Notare und Notarinnen Anspruch auf jene Gebühren . , die auch vom Gericht für Grundbuchsabschriften . verlangt werden.
Grundbuchsabfrage über das Internet
Seit 1. Juli 1999 ist die Grundbuchsabfrage auch im Internet möglich (frühere andere Zugangswege wurden in der Zwischenzeit eingestellt).
Alle aktuellen und vom Bundesministerium für Justiz autorisierten Verrechnungsstellen sind der Seite Zugang und Verrechnung zu entnehmen.
Für diese Abfrage der Grundstücksdatenbank . fallen Gebühren wie folgt an:
- je angefangene zehn Zeilen:
- alphanumerische Daten und Auszug aus der Digitalen Katastralmappe (DKM): 0,28 Euro
- DKM-Vektordaten: 1,27 Euro
- Abfrage der Urkundensammlung, pro Urkunde 0,70 Euro
Zusätzlich zur Abfragegebühr sind der Verrechnungsstelle deren Kosten abzugelten; diese erfahren Sie auf den Web-Seiten der jeweiligen Verrechnungsstelle.
Wer eine beglaubigte Grundbuchsabschrift . zwecks Vorlage vor einer Behörde etc. benötigt, erhält diese bei Gericht oder von Notaren und Notarinnen.
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