Bauen, renovieren, wohnen - Grundstück, Planung
Grundbuchseintragung Kosten und Informationen
Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Ein Pfandrecht . , das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für den Gläubiger oder die Gläubigerin besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.
Es gibt drei Arten von Eintragungen:
- das örtlich zuständige Bezirksgericht, ausgenommen
- das Bezirksgericht für Handelssachen Wien
NEU: Die Gebühren wurden mit 1. Juli 2009 zum Teil erhöht.
Einverleibung
NEU: Seit 1. Juli 2009 können Grundbuchsgesuche nur mehr schriftlich eingebracht werden.
Die Einverleibung dient dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust, d.h. ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über. Einverleibt wird z.B. das Eigentumsrecht, ein Pfandrecht . , eine Dienstbarkeit (Servitut) . , aber auch die Löschung . eines Pfandrechts . oder einer Dienstbarkeit (Servitut) . .
- 45 Euro Eingabengebühren für den Antrag
- Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts . :
- ein Prozent vom Wert des Rechts
- Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Pfandrechts . :
- 12 Promille vom Wert des Rechts
- nachträgliche Eintragung (Einverleibung) des Pfandrechts . in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung:
- sechs Promille vom Wert des Rechts
Hinweis: Der Wert des Rechts ist jener Wert, der als Bemessungsgrundlage bei der Berechnung von Gebühren . zugrunde liegt. Dies ist in der Regel der Verkehrswert (Kaufpreis, Pfandforderung), welcher im Rahmen der Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung . vom Finanzamt überprüft wird.
Vormerkung
Die Vormerkung im Grundbuch dient dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust, d.h. diese Eintragung bewirkt nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte. Die Vormerkung erfolgt z.B., wenn die zur Eintragung erforderlichen Urkunden noch nicht allen Erfordernissen entsprechen oder fehlen, wie etwa die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Bezahlung der Grunderwerbssteuer.
Durch die Vormerkung wahrt sich Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Rang . , d.h. er oder sie verhindert dadurch, dass bis zur Einverleibung andere Personen Rechte an der Liegenschaft erwerben könnten, die ihrem oder seinem Rechtserwerb entgegenstehen.
Können die Bedingungen nicht erfüllt werden, so wird die Vormerkung gelöscht; andernfalls erhält die Vormerkung die Wirkung einer Einverleibung.
- 45 Euro Eingabengebühren für den Antrag
- Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts . : 64 Euro
Anmerkung
Die Anmerkung dient der Ersichtlichmachung gewisser Umstände.
Die Anmerkung der Rangordnung dient der Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung während der Dauer eines Jahres. Das Gericht stellt einen Rangordnungsbeschluss in einfacher Ausfertigung aus. Wer diesen in Händen hat ist dagegen abgesichert, dass ihm oder ihr während dieses Jahres jemand bei der beabsichtigten Grundbuchstransaktion zuvor kommt.
Weitere Anmerkungen wären etwa
- die Streitanmerkung der Klage eines Wohnungseigentumsbewerbers oder einer Wohnungseigentumsbewerberin gegen den säumigen Liegenschaftseigentümer oder die säumige Liegenschaftseigentümerin auf Einverleibung des Wohnungseigentums . ,
- die Anmerkung einer Zwangsverwaltung oder
- die Anmerkung der Konkurseröffnung . .
Ist die Anmerkung im Grundbuch erfolgt, so kann sich niemand darauf berufen, er oder sie habe bestimmte Handlungen in Unkenntnis der angemerkten Umstände gesetzt.
- 45 Euro Eingabengebühren für den Antrag
- Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung . zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts . :
- ein Prozent vom Wert des Rechts
- Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung:
- sechs Promille vom Wert des Rechts
- nachträgliche Eintragung des Pfandrechts . in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung:
- sechs Promille vom Wert des Rechts
Hinweis: Der Wert des Rechts ist jener Wert, der als Bemessungsgrundlage bei der Berechnung von Gebühren . zugrunde liegt. Dies ist in der Regel der Verkehrswert (Kaufpreis, Pfandforderung), welcher im Rahmen der Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung . vom Finanzamt überprüft wird.
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