Bauen, renovieren, wohnen - Grundstück, Planung
Schon bei der Planung ist die Müllentsorgung und anderes zu beachten. Besonders für zukünftige Besitzer von Fertighäusern ist der Punkt arbeiten auf bzw. neben der Straße empfehlenswert. Hier finden Sie auch die zuständige Behörde dafür.
Für die erstmalige Beistellung von Müllgefäßen und die Einbeziehung von Liegenschaften in die regelmäßige Müllabfuhr kann es je nach Rechtslage in Ihrem Bundesland notwendig sein, dass Sie ein schriftliches Ansuchen stellen müssen. Hier finden Sie die für Sie zuständige Behörde -Link bitte klicken-
Hinweis: In manchen Gemeinden wird der Müll durch Privatfirmen entsorgt. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.
Gebühren:
* Das Ansuchen ist in der Regel gebührenfrei.
* Die Kosten der Bereitstellung der jeweiligen Müllgefäße sind unterschiedlich geregelt.
Hinweis: Bei Neubauten ist die Festlegung der Aufstellplätze für Müllbehälter ein Bestandteil der Baueinreichung. Es ist empfehlenswert, den Aufstellplatz der Mülltonnen so zu planen, dass die Entleerung auch ohne Ihre Anwesenheit möglich ist.
Sperrmüll
Als Sperrmüll werden sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in die öffentlichen Restmüllsäcke passen (z.B. Matratzen, Waschbecken, Fenster, Sportartikel, Gartenmöbel, Bodenbelagsrollen, Kunststoffrohre), bezeichnet.
Um Sperrmüll beseitigen zu lassen, ist meist ein gesonderter Termin mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren. Die Sperrmüllabfuhr ist meistens kostenpflichtig.
Arbeiten auf und neben der Straße
Wenn Arbeiten im Bereich einer öffentlichen Straße (z.B. Erstellung einer Wasseranschlussleitung) erforderlich sind, hat der Anschlussnehmer oder die Anschlussnehmerin um die Bewilligung zur Aufgrabung der Straße beim zuständigen Straßenerhalter anzusuchen. Zuständige Behörde -Link bitte klicken-
Hinweis: Es genügt ein formloser schriftlicher Antrag.
Gehsteigherstellung
Je nach Rechtslage im jeweiligen Bundesland kann der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Neu-, Zu- oder Umbaus verpflichtet werden, entlang der Baulinie des Bauplatzes einen Gehsteig nach den Anordnungen der Baubehörde in der vorgeschriebenen Breite, Höhenlage und Bauart herzustellen, wobei es gleichgültig ist, ob an oder hinter der Baulinie gebaut wird.
Hinweis: Für einen bereits von der Gemeinde hergestellten Gehsteig kann unter Umständen ein Kostenersatz gefordert werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.
Eine notwendige Gehsteigauffahrt oder -überfahrt können Sie gegebenenfalls bei der Neuerrichtung eines Hauses mit der Baubewilligung mitbeantragen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde. -Link bitte klicken-
Gebühren: Die Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes sowie die einschlägigen Auflagen erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
Herstellung von Verkehrsflächen
Die Gemeinde ist berechtigt, bei erstmaligem Anbau an Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen und Parkplätze) einen Beitrag zu den Herstellungskosten dieser Flächen von den Anliegern und Anliegerinnen einzuheben.
Hinweis: Auch für schon bestehende Verkehrsflächen kann vor erstmaligem Bau auf bisher unbebauten Bauplätzen dieser Betrag eingehoben werden.
Hinweis: Die konkrete Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes sowie die einschlägigen Auflagen erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
Bitte beachten Sie:
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